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  Kulturaustausch e.V.
  Pfarrhausstraße 15
  70563 Stuttgart

  Kto: 700 262 7300
  BLZ: 430 609 67
  bei der GLS
  Gemeinschaftsbank

  Satzung   
    


vom 17. Juni 2004 mit Änderungen vom 05. September 2004

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kulturaustausch" und erhebt den Anspruch eingetragen zu werden. Er hat seinen Sitz in 70563 Stuttgart, Pfarrhausstraße 15.

§2 Ziel und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zweck des Vereins ist die Initiative und Förderung kulturellen Austauschs. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Errichtung und Unterhaltung von Bildungseinrichtungen, z.B. Schulen und Alphabetisierungseinrichtungen für Erwachsene sowie Weiterbildung von Lehrpersonal;
  • die Durchführung von Informationsveranstaltungen, wie z.B. Dia-Vorträge und Ausstellungen;
  • die Verbreitung fremder Kulturgüter und -Ideen in Schrift, Bild und Werk, nicht durch Handel, sondern z.B. in Ausstellungen; sowie
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, wie z.B. die Unterstützung von Familien, deren Kinder nur in die Schule gehen können, wenn der Familienunterhalt eine Unterstützung erfährt.

§3 Organe

Vorstand und Mitgliederversammlung sind Organe des Vereins.

Der Vorstand setzt sich aus Vorsitzender/m, Geschäftsführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in und das weitere Vorstandsmitglied. Alle drei sind einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben oder legt es nieder, so sind innerhalb von drei Monaten Neuwahlen für das betreffende Amt durchzuführen. Der übrige Vorstand entscheidet, wer das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl kommissarisch verwaltet.

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich. Mitglieder, die sich damit einverstanden erklären, per E-mail eingeladen zu werden, werden per E-mail eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Protokollführer und Versammlungsleiter haben das Protokoll zu unterzeichnen.

§4 Mitgliedschaft

a) Eintritt
Die Mitgliedschaft steht jedem offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein hat Ordentliche Mitglieder und Fördernde Mitglieder. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Zielen und Zwecken des Vereins nicht entgegenzuwirken, das Ansehen des Vereins zu fördern und die Bestimmungen zu beachten.

b) Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch formlose, schriftliche Erklärung an den Vorstand.

§5 Beiträge

Neben einer Aufnahmegebühr, die in einer gesonderten Gebührenordnung bestimmt wird, werden keine Beiträge erhoben. Spenden sind erwünscht.

§6 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an "Greenpeace e.V.", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn sich nicht mindestens drei Mitglieder finden, die den Verein weiterführen möchten.



Gebührenordnug (nicht Bestandteil der Satzung)

§1 Aufnahmebeiträge

Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr von mindestens € 1,-- zu entrichten.



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