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Kulturaustausch e.V. | Satzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
§1 Name und Sitz §2 Ziel und Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Organe Der Vorstand setzt sich aus Vorsitzender/m, Geschäftsführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in und das weitere Vorstandsmitglied. Alle drei sind einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Kann ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht mehr ausüben oder legt es nieder, so sind innerhalb von drei Monaten Neuwahlen für das betreffende Amt durchzuführen. Der übrige Vorstand entscheidet, wer das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl kommissarisch verwaltet. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich. Mitglieder, die sich damit einverstanden erklären, per E-mail eingeladen zu werden, werden per E-mail eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Protokollführer und Versammlungsleiter haben das Protokoll zu unterzeichnen. §4 Mitgliedschaft a) Eintritt b) Austritt §5 Beiträge §6 Auflösung Gebührenordnug (nicht Bestandteil der Satzung) §1 Aufnahmebeiträge Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr von mindestens € 1,-- zu entrichten. Download der Satzung in verschiedenen Datei-Formaten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||